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Glossar-Eintrag

Vereinsregister

Das Vereinsregister ist das beim Amtsgericht geführte öffentliche Register, in das eingetragene Vereine (e.V.) nach §55 BGB eingetragen werden — Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit.

Definition und Rechtsgrundlage

Das Vereinsregister ist nach §55 BGB ein bei jedem deutschen Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in dem eingetragene Vereine (e. V.) erfasst sind. Mit der Eintragung erlangt der Verein die volle Rechtsfähigkeit nach §21 BGB — er kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Vor Eintragung ist der Verein lediglich nicht-rechtsfähiger Verein nach §54 BGB; die Vorstandsmitglieder haften dann persönlich für Verbindlichkeiten.

Eingetragen werden Name, Sitz, Zweck, Datum der Satzung und die Mitglieder des Vorstands mit Vertretungsbefugnis. Jeder Verein erhält eine eindeutige Registernummer im Format „VR 12345“ (manche Bundesländer mit Suffix). Seit der Reform durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung von 2024 ist die Einsicht in das Vereinsregister online über das gemeinsame Registerportal der Länder unentgeltlich möglich — sowohl der aktuelle Auszug als auch der chronologische Auszug seit Gründung.

Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgt durch alle Vorstandsmitglieder mit notariell beglaubigter Unterschrift. Pflicht-Anlagen sind die Originalsatzung mit den Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern (§59 Abs. 3 BGB) und das Protokoll der Gründungsversammlung mit Wahl des Vorstands. Bei späteren Änderungen — Vorstandswechsel, Satzungsänderung, Sitzverlegung, Auflösung — gilt dieselbe Form: notarielle Beglaubigung der Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder.

Anmeldepflichten zum Vereinsregister

  • Erstanmeldung mit Satzung, Gründungsprotokoll und Liste des Vorstands — notariell beglaubigt durch alle Vorstandsmitglieder
  • Anmeldung jedes Vorstandswechsels mit Auszug aus dem JHV-Protokoll, ebenfalls notariell beglaubigt
  • Anmeldung von Satzungsänderungen mit beschlossenem Wortlaut und Protokollauszug
  • Anmeldung der Sitzverlegung — bei Wechsel des Amtsgerichtsbezirks Übertragung in das neue Register
  • Anmeldung der Auflösung sowie Eintragung des Liquidators bis zum Abschluss der Liquidation
  • Gerichtskosten nach GNotKG: Erstanmeldung etwa 75 €, Vorstandsänderung etwa 50 €, Satzungsänderung etwa 75 €

Vereinsregister-Pflichten in verein.xhub

verein.xhub speichert die VR-Nummer, das zuständige Amtsgericht und das Datum der letzten Eintragung zentral im Vereinsprofil. Vor jeder JHV erstellt die Software automatisch eine Vorab-Prüfung: Welche Vorstandsänderungen oder Satzungsänderungen werden voraussichtlich beschlossen? Welche Anmeldung muss anschließend zum Vereinsregister?

Nach der Mitgliederversammlung wird ein vorausgefüllter Anmeldungstext für den Notar erzeugt — mit Beschlussauszug aus dem Protokoll, vollständigem Wortlaut der Satzungsänderung und Liste der Vertretungsbefugnis. Das spart in der Praxis 30 bis 60 Minuten pro Vorstandswechsel und vermeidet Rückfragen vom Amtsgericht. Ein Erinnerungs-Workflow stellt sicher, dass die Anmeldung innerhalb der angemessenen Frist von wenigen Wochen erfolgt.

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