Satzung (Verein, BGB §57)
Die Satzung ist die schriftliche Verfassung eines Vereins nach BGB §57 — Pflicht-Bestandteil für die Eintragung ins Vereinsregister und für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Definition und Rechtsgrundlage
Die Satzung ist die schriftliche Verfassung eines Vereins. §57 Abs. 1 BGB schreibt die Pflicht-Inhalte vor: Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Festlegung, dass der Verein eingetragen werden soll. §58 BGB ergänzt um Soll-Inhalte, ohne die das Registergericht die Eintragung in der Regel verweigert: Eintritt und Austritt der Mitglieder, Beiträge, Bildung des Vorstands und Bedingungen für die Mitgliederversammlung.
Für gemeinnützige Vereine kommen die Anforderungen der Anlage 1 zu §60 AO hinzu — die sogenannte Mustersatzung. Sie verlangt die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „selbstlos“, „ausschließlich“ und „unmittelbar“ sowie eine Anfallsklausel, nach der das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine andere gemeinnützige Körperschaft fällt. Wer einen dieser Bausteine vergisst, riskiert die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt.
Eine Satzungsänderung bedarf nach §33 Abs. 1 BGB einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht; bei Zweckänderung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§33 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Änderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam — Anmeldung mit notariell beglaubigter Unterschrift des Vorstands erforderlich.
Pflicht- und Soll-Inhalte einer Vereinssatzung
- Name des Vereins mit Zusatz „eingetragener Verein“ oder Abkürzung „e. V.“ (§65 BGB)
- Sitz des Vereins (Gemeinde, in der das zuständige Amtsgericht liegt)
- Zweck des Vereins, möglichst konkret formuliert — bei Gemeinnützigkeit deckungsgleich mit §52 AO
- Regelung über Eintritt, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge oder Verweis auf eine Beitragsordnung als Anlage
- Vorstand: Anzahl, Bestellung, Amtszeit und Vertretungsbefugnis nach §26 BGB
- Mitgliederversammlung: Einberufung, Frist, Tagesordnung, Mehrheiten, Protokoll
- Auflösungs- und Anfallsklausel — bei Gemeinnützigkeit verpflichtend nach Mustersatzung §60 AO
Satzungsverwaltung in verein.xhub
Beim Anlegen eines neuen Vereins führt verein.xhub durch einen Satzungs-Wizard, der die §57-/§58-BGB-Pflichten und die Mustersatzung-Vorgaben aus Anlage 1 zu §60 AO abprüft. Vorhandene Satzungen lassen sich als PDF hochladen und werden automatisch nach Pflicht-Inhalten gescannt — fehlende Klauseln (typisch: Anfallsklausel, „selbstlos/ausschließlich/unmittelbar“) werden mit roter Warnung markiert.
Satzungsänderungen werden über den Beschluss-Workflow in der JHV abgewickelt: Antragstext, Diskussion, namentliche Abstimmung mit Drei-Viertel-Mehrheit (oder Satzungsabweichung), automatisches Protokoll und Versionierung der Satzung mit Änderungsdatum. Beim Vereinsregister-Termin liefert die Software die unterschriftsreife Anmeldung samt Protokollauszug — die notarielle Beglaubigung übernimmt der Notar vor Ort.