Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 EStG)
Die Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EStG ist ein Steuerfreibetrag von 3.000 € pro Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Pfleger bei gemeinnützigen Körperschaften.
Definition und Rechtsgrundlage
Die Übungsleiterpauschale, geregelt in §3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz, befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer pädagogischer Tätigkeit sowie aus nebenberuflichen künstlerischen und Pflege-Tätigkeiten von der Einkommensteuer — bis 3.000 € pro Kalenderjahr (Stand 2024). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft erbracht wird.
Klassische Anwendungsfälle in Vereinen: der Trainer im Sportverein, die Chorleiterin im Musikverein, der Jugendwart im Schützenverein, die Erzieherin in einer Vereins-Kita, der Pfleger im Tierschutzverein. „Nebenberuflich“ bedeutet im Sinne der Norm, dass die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer entsprechenden Vollzeit-Tätigkeit umfasst — bei einer 40-Stunden-Woche also maximal 14 Wochenstunden.
Die Übungsleiterpauschale ist sozialversicherungsfrei: Bis 3.000 € pro Jahr fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an, der Übungsleiter muss diese Beträge auch nicht in seiner Einkommensteuererklärung als Einnahme angeben. Übersteigt die Vergütung die 3.000 € im Jahr, ist nur der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig — bei nebenberuflicher Tätigkeit oft als Minijob abrechenbar.
Voraussetzungen und Pflichten beim Vereinsvorstand
- Auszahlung an natürliche Person — eine GmbH oder Personengesellschaft kann die Pauschale nicht beanspruchen
- Tätigkeit für gemeinnützige Körperschaft mit gültigem Freistellungsbescheid oder vergleichbarer Anerkennung
- Pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit — Verwaltung, Vorstandsarbeit oder Hausmeister-Tätigkeit fällt unter die Ehrenamtspauschale, nicht unter ÜL-Pauschale
- Schriftliche Vereinbarung („Übungsleiter-Vertrag“) mit Tätigkeitsbeschreibung, Stundenumfang und Vergütung
- Lohnabrechnung dokumentiert: bis 3.000 € steuer- und SV-frei, darüber Lohnsteuer und SV-Pflicht
- Dokumentation der Nebenberuflichkeit (max. ein Drittel einer Vollzeit-Tätigkeit)
- Erklärung des Übungsleiters, dass er die Pauschale nicht parallel bei mehreren Vereinen ausschöpft (sonst Übersteigen der Jahresgrenze möglich)
Übungsleiterpauschale in der Vereinsbuchhaltung
verein.xhub legt für jeden Übungsleiter ein eigenes Tätigkeits-Profil an: Vertrag, Stundensatz, vereinbarte Wochenstunden, Beschäftigungs-Status (ÜL-Pauschale oder Minijob mit ÜL-Freibetrag). Bei der monatlichen Abrechnung wird automatisch geprüft, wie viel der 3.000-€-Grenze bereits ausgeschöpft ist — und sobald die Grenze überschritten wird, der über-laufende Anteil als steuer- und SV-pflichtig markiert.
Beim Steuerberater-Export werden ÜL-Auszahlungen separat gebucht (SKR49 Konto 2160 „Aufwendungen Übungsleiterpauschale“) und sauber von Vorstandsvergütungen unter Ehrenamtspauschale getrennt. Wird die Gemeinnützigkeit aberkannt, blockiert die Software automatisch weitere ÜL-Auszahlungen — anders kann der Verein in eine Steuerfalle geraten.