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Glossar-Eintrag

Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG)

Die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG ist ein Steuerfreibetrag von 840 € pro Jahr für nebenberufliche, gemeinnützige Tätigkeiten — z. B. für Vorstand, Kassenwart oder Schriftführer.

Definition und Rechtsgrundlage

Die Ehrenamtspauschale ist seit 2007 in §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz verankert und stellt nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer gemeinnützigen Körperschaft bis zu 840 € pro Kalenderjahr (Stand 2024) steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als die Übungsleiterpauschale ist sie nicht an pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit gebunden — sie deckt alle ehrenamtlichen Tätigkeiten ab: Vorstand, Kassenwart, Schriftführer, Webmaster, Hausmeister, Platzwart, Schiedsrichter ohne Übungsleiter-Eigenschaft.

Wichtig für Vorstände: Eine Vergütung des Vereinsvorstands ist nur dann zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht. §27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §662 BGB geht beim Vorstandsamt grundsätzlich vom unentgeltlichen Auftrag aus. Wer ohne Satzungsklausel eine Pauschale auszahlt, riskiert die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Rückforderung von Steuerprivilegien — der Bundesfinanzhof hat diese Regel mehrfach bestätigt.

Die Ehrenamtspauschale ist mit der Übungsleiterpauschale grundsätzlich kombinierbar, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit. Wer also als Trainer 3.000 € (ÜL-Pauschale) erhält, kann zusätzlich für Vorstandsarbeit weitere 840 € (Ehrenamtspauschale) beziehen — vorausgesetzt, beide Tätigkeiten sind klar getrennt und in separaten Verträgen dokumentiert. Auch hier gilt die Drittel-Regel: nebenberuflich bedeutet maximal ein Drittel einer Vollzeit-Tätigkeit.

Voraussetzungen und typische Fallstricke

  • Tätigkeit für gemeinnützige Körperschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kirche
  • Bei Vorstandsvergütung: ausdrückliche Satzungsklausel, die Vergütung erlaubt — sonst Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§55 Abs. 1 Nr. 3 AO)
  • Schriftlicher Vertrag oder Beschluss der Mitgliederversammlung über Höhe und Zweck der Pauschale
  • Tätigkeit in nebenberuflichem Umfang (max. ein Drittel einer Vollzeit-Tätigkeit)
  • Dokumentation der Tätigkeit: Stundenzettel, Aufgabenbeschreibung, Zeitraum
  • Bei Übersteigen der 840-€-Grenze: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Behandlung des Mehrbetrags
  • Trennung zwischen Aufwandsentschädigung (Reisekosten, Materialaufwand — anders zu behandeln) und pauschaler Tätigkeitsvergütung

Ehrenamtspauschale rechtssicher mit verein.xhub

verein.xhub prüft beim Anlegen einer Ehrenamtsvergütung automatisch, ob in der hinterlegten Satzung eine Klausel zur Vorstandsvergütung enthalten ist — fehlt sie und wird trotzdem Vergütung ausbezahlt, blockiert die Software und gibt einen klaren Hinweis auf das Gemeinnützigkeits-Risiko nach BFH-Rechtsprechung. Das beugt einem der häufigsten Fehler im Vereinsrecht vor.

In der Buchhaltung wird die Ehrenamtspauschale getrennt von Übungsleiterpauschale und Aufwandsentschädigung gebucht (SKR49 Konto 2161), die Jahresgrenze pro Person fortlaufend überwacht. Beim Jahres-Export für den Steuerberater liegt eine Übersicht aller Empfänger vor — inklusive Hinweis auf eventuelle Mehrfach-Inanspruchnahme bei Personen, die in mehreren Vereinen aktiv sind.

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