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Glossar-Eintrag

Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeit)

Der Freistellungsbescheid ist die Bestätigung des Finanzamts, dass ein Verein als gemeinnützig anerkannt und damit von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist — gültig in der Regel drei Jahre.

Definition und Rechtsgrundlage

Der Freistellungsbescheid ist der schriftliche Bescheid des zuständigen Finanzamts, mit dem die Gemeinnützigkeit eines Vereins für einen bestimmten Veranlagungszeitraum förmlich anerkannt wird. Rechtsgrundlage sind §59 AO und §5 KStG. Der Bescheid bestätigt, dass der Verein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§51–68 AO erfüllt und damit von Körperschaftsteuer (§5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und Gewerbesteuer (§3 Nr. 6 GewStG) befreit ist — soweit nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über der 45.000-€-Grenze nach §64 Abs. 3 AO unterhalten wird.

Der Bescheid wird typischerweise alle drei Jahre erteilt, im Anschluss an die fristgerechte Abgabe der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 mit der Anlage Gem („Steuerlicher Bericht der gemeinnützigen Körperschaft“). Innerhalb dieser drei Jahre kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen, sich auf die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % im Zweckbetrieb berufen und gegenüber Förderern, Banken und Behörden seine Steuerprivilegien nachweisen.

Für neu gegründete Vereine gibt es die Vorläufige Bescheinigung („Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit“ nach §60a AO seit 2013) — sie wird auf Basis der eingereichten Satzung erteilt, ist also eine Satzungsprüfung ohne Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung. Die Vorläufige Bescheinigung gilt nur 18 Monate (manche Bundesländer drei Jahre); danach ist der erste richtige Freistellungsbescheid auf Basis der Steuererklärung erforderlich. In der Übergangszeit darf der Verein bereits Spendenbescheinigungen ausstellen.

Pflichten zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Bescheids

  • Mustersatzung-konforme Satzung nach Anlage 1 zu §60 AO als Voraussetzung der Vorläufigen Bescheinigung
  • Fristgerechte Abgabe der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 mit Anlage Gem alle drei Jahre
  • Trennung der vier Sphären in der Buchhaltung: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Einhaltung der Mittelverwendungs-Pflicht nach §55 AO — Einnahmen müssen zeitnah (spätestens zwei Folgejahre) für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
  • Tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Mustersatzung-Festlegung übereinstimmen — Zweck, Selbstlosigkeit, Anfallsklausel
  • Aufbewahrung des Freistellungsbescheids zur Vorlage bei Spendern, Banken, Behörden, Förderorganisationen
  • Bei Aberkennung: Information an alle Spender mit ausgestellten Bescheinigungen, ggf. Rückforderung

Freistellungsbescheid in verein.xhub managen

verein.xhub speichert das Datum des aktuellen Freistellungsbescheids, das Festsetzungsfinanzamt und das Datum des vorherigen Bescheids zentral im Vereinsprofil. Bei Annäherung der Gültigkeit (typisch 3 Jahre) erinnert die Software automatisch an die fällige Steuererklärung mit Anlage Gem und liefert vorausgefüllte DATEV-Auswertungen für den Steuerberater.

Vor jeder Spendenbescheinigung-Ausstellung prüft die Software, ob der hinterlegte Bescheid noch gültig ist — ist er älter als fünf Jahre oder steht eine Aberkennung im Raum, wird die Ausstellung blockiert und der Vorstand informiert. Bei Vorläufiger Bescheinigung wird die 18-Monats-Frist überwacht; rechtzeitig vor Ablauf erinnert die Software an die Abgabe der ersten Körperschaftsteuererklärung. Damit bleibt die Steuer-Berechtigung lückenlos.

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