AVV-Mustervertrag nach DSGVO Art. 28
Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung für Vereine – einsetzbar gegenüber Vereinssoftware-Anbietern, Maildiensten, Cloud-Speichern und Buchhaltungsbüros. Inklusive TOM-Anlage (Technische und Organisatorische Maßnahmen), Subunternehmer-Liste und Lösch- und Rückgabe-Konzept. Stand April 2026.
Was steckt drin?
- Vertragsparteien-Block – Verein als Verantwortlicher, Dienstleister als Auftragsverarbeiter. Pflichtangaben nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
- Gegenstand und Dauer – konkrete Beschreibung der Verarbeitung („Mitgliederdaten in der SaaS-Vereinssoftware“) und der Vertragslaufzeit.
- Art und Zweck der Verarbeitung – etwa „Speicherung, Anzeige, Sortierung von Mitgliedschaftsdaten zwecks Vereinsverwaltung“.
- Datenarten und Personenkategorien – Stammdaten, Bankverbindungen, Fotodateien; Mitglieder, Spender, Mitarbeiter.
- TOM-Anlage – Technische und Organisatorische Maßnahmen: Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffskontrolle, Backups, Wiederherstellbarkeit, Belastbarkeit.
- Subunternehmer-Liste – Hosting-Provider, Mail-Provider, Backup-Anbieter mit Sitzort und Subprozessor-Status.
- Lösch- und Rückgabe-Konzept – Was passiert nach Vertragsende mit den Daten? Export plus Löschung mit Bestätigung.
So füllst du den Vertrag aus
- Vertragsparteien eintragen. Vereinsname als Verantwortlicher, Dienstleister mit vollständigem Namen und Sitz. Bei US-Anbietern (Google, Microsoft, Stripe) zusätzlich Standardvertragsklauseln SCC 2021 anhängen.
- Gegenstand der Verarbeitung präzisieren. Nicht generisch („Datenverarbeitung“), sondern konkret („Mitgliederdaten, Beitragsverarbeitung, Newsletter-Versand“). Je präziser, desto besser bei Behördenprüfung.
- TOM-Anlage prüfen. Der Dienstleister muss konkrete Maßnahmen belegen: TLS-Verschlüsselung, Backup-Zyklen, Mitarbeiterschulung. Wenn euch der Anbieter nur einen Standardtext vorlegt, fragt nach Zertifizierungen (ISO 27001, C5).
- Subunternehmer dokumentieren. Jeder Subprozessor mit Sitzort und Funktion. Ihr habt nach Art. 28 Abs. 2 das Recht, neuen Subprozessoren zu widersprechen – schriftlich auf den AVV-Hinweis reagieren.
- Beidseitig unterschreiben und archivieren. Der AVV ist Bestandteil eures Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) und muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden – Aufbewahrung mindestens für die Dauer der Verarbeitung plus drei Jahre.
Wer braucht einen AVV?
Ihr braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit jedem Dienstleister, der personenbezogene Daten in eurem Auftrag verarbeitet. Häufig vergessen:
- Vereinssoftware-Anbieter – wenn die Mitgliederdaten in der Cloud des Anbieters liegen. Auch wenn ihr „nur“ ein Online-Tool nutzt.
- E-Mail-Marketing – Mailchimp, Brevo, Cleverreach. Ihr übergebt Mitglieder-E-Mails, der Anbieter versendet im euren Auftrag.
- Cloud-Speicher – Google Drive, Dropbox, OneDrive, wenn ihr dort Mitgliederdokumente ablegt.
- Steuerberater und Buchhaltungsbüros – AVV in der Regel überflüssig, weil sie nach §11 BDSG/§203 StGB als „eigenverantwortliche Berufsgeheimnisträger“ gelten. Trotzdem viele Berater bieten standardmäßig einen AVV an – kann man unterschreiben.
- Hosting-Provider der Vereins-Website – wenn Anmelde- oder Kontaktformulare zum Provider übermittelt werden, ist AVV Pflicht.
- Druckdienstleister – wenn ihr Vereinszeitung oder Mitgliederausweise außer Haus drucken lasst und die Adressdaten übergebt.
Kein AVV nötig bei Banken (eigenverantwortlich nach KWG), Postdienstleistern (Briefgeheimnis), Telekommunikationsanbietern (TKG) – diese verarbeiten Daten eigenverantwortlich, nicht im euren Auftrag.
TOM-Anlage konkret formulieren
Die Anlage „Technische und Organisatorische Maßnahmen“ ist der wertvollste Teil des AVV. Sie muss konkret beschreiben, wie der Auftragsverarbeiter die Datensicherheit gewährleistet. Eine pauschale Aussage „angemessene Maßnahmen“ reicht nicht – die TOM müssen mindestens die folgenden acht Bereiche abdecken:
- Vertraulichkeit – Zutrittskontrolle (Schließanlage, Schlüsselkarten), Zugangskontrolle (Passwortrichtlinie, Zwei-Faktor-Authentifizierung), Zugriffskontrolle (Berechtigungskonzept, Vier-Augen-Prinzip).
- Pseudonymisierung und Verschlüsselung – TLS 1.2 oder höher bei Datenübertragung, AES-256 bei Speicherung, separate Schlüsselverwaltung. Bei Backups: Verschlüsselung am Ruheplatz.
- Integrität – Eingabekontrolle (Audit-Logs), Weitergabekontrolle (verschlüsselte Verbindungen), Auftragskontrolle (Dokumentation der Auftragsausführung).
- Verfügbarkeit und Belastbarkeit – Backup-Konzept (Frequenz, Aufbewahrung), Disaster-Recovery-Plan, Hochverfügbarkeit (SLA, redundante Systeme), regelmäßige Wiederherstellungstests.
- Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung – Penetration-Tests, Code-Audits, externe ISO 27001 oder C5-Zertifizierung.
- Datenschutz-Schulung des Personals – jährliche Schulung, Verpflichtung auf das Datengeheimnis, dokumentierte Teilnahme.
- Trennung der Verarbeitung – Mandantenfähigkeit (jeder Verantwortliche sieht nur eigene Daten), getrennte Test- und Produktiv-Systeme.
- Auftragskontrolle und Sub-Auftragnehmer – schriftlicher Vertrag mit jedem Sub-Auftragnehmer mit gleichwertigem Schutzniveau, jährliche Liste, Informationspflicht bei Änderungen.
Ein guter Anbieter legt die TOM proaktiv vor und aktualisiert sie mindestens jährlich. Sind die TOM nur ein PDF aus 2018, ist das ein Warnsignal – dann zur Konkurrenz wechseln oder schriftlich Aktualisierung verlangen.
Rechtliche Hinweise
Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist seit DSGVO 2018 verpflichtend. Ohne wirksamen AVV ist die Datenübergabe an den Dienstleister rechtswidrig. Konsequenzen:
- Art. 28 DSGVO – Pflichtbestandteile des AVV: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Datenarten, Pflichten und Rechte des Verantwortlichen, TOM, Subunternehmer-Regelung, Lösch-Konzept, Audit-Recht.
- Art. 30 DSGVO – jeder AVV ist im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu erfassen.
- Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung; die TOM müssen „dem Stand der Technik“ entsprechen. „Wir machen Backups“ reicht nicht – die Backups müssen verschlüsselt, getrennt vom Live-System und regelmäßig getestet sein.
- Art. 33 DSGVO – 72-Stunden-Meldepflicht bei Datenpannen. Im AVV regeln, wie der Auftragsverarbeiter euch Pannen meldet (in der Regel innerhalb von 24 Stunden, damit ihr eure 72-Stunden-Frist halten könnt).
- Art. 83 Abs. 4 DSGVO – Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bei AVV-Verstößen. Für Vereine in der Praxis selten, aber Verbandsabmahnungen sind möglich.
Wichtig: Ein AVV ist keine Pauschal-Lösung. Wenn ein Dienstleister euch nur einen Standard-AVV vorlegt, prüft die TOM-Anlage konkret – pauschale Sätze wie „der Auftragsverarbeiter trifft angemessene technische Maßnahmen“ sind unzureichend. Konkretisiert mit Zertifizierungen, Backup-Frequenz und Verschlüsselungsstandard.